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BEK 2017 194

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2018-01-16 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
  3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3'057.80.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), das B.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 16. Januar 2018 kau
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Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 16. Januar 2018 BEK 2017 194 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung (Betr. Nr. xx) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 4. Dezember 2017, ZES 2017 589);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom

4. Dezember 2017 dem B.________ in der Betreibung Nr. xx des Betrei- bungsamts Schwyz (Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2016) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'057.80 nebst Zins zu 5 % seit 4. Janu- ar 2017 erteilte;

- dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 15. Dezember 2017 die- se Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsge- richt anficht (KG-act. 1), ihm mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 eine Frist zur Verbesserung innert Rechtsmittelfrist angesetzt worden ist (KG-act. 4), und der Gesuchsgegner am 21. Dezember 2017 eine "Verbesserung" ein- reicht (KG-act. 6);

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwer- deverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Stae- helin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburg-

Kantonsgericht Schwyz 3 haus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerde- frist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz dem Gesuchsgegner in der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2017 darlegte, dass die vom Gesuchsteller ins Recht gelegten beiden Verfügungen vom 25. September 2014 über Fr. 1'109.50 (Vi-KB 1) und vom 17. Dezember 2014 über Fr. 1'948.30 (Vi-KB 2) in Rechtskraft erwachsen seien, definitive Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellten und der Ge- suchsgegner weder Tilgung noch Stundung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend mache;

- dass der Gesuchsgegner sich mit diesen Ausführungen des erstinstanz- lichen Richters nicht auseinandersetzt, sondern in der Beschwerde vom

15. Dezember 2017 lediglich geltend macht, Richter ohne Sachkenntnis soll- ten keine Entscheidungen treffen, die Aussagen des B.________, er sei nicht erreichbar gewesen, sei eine Lüge, ebenso wie die Aussage, der Kontrolleur habe nicht gewusst, wie die Zähler abzulesen seien, für seine ausgeführten Arbeiten trüge er die Verantwortung, er habe eine Versicherung und er sei in der Lage, die Bewegungsmelder bei Nichtfunktionieren selber zu reparieren, die Kosten gingen zu Lasten des Verursachers und dass er in der "Verbesse- rung" vom 21. Dezember 2017 zusätzlich lediglich ausführt, er habe seine Aufgaben im Sicherheitsbereich erledigt, zu ihrer Sicherheit sei ein Brandmel- der montiert, die falschen Vorgaben der Behörden seien noch nicht erledigt, er bitte, seine Anklagen und Aufträge zu erledigen;

- dass der Gesuchsgegner damit wie schon vor dem Vorderrichter das Vorliegen von definitiven Rechtsöffnungstiteln nicht in Frage stellt und weder Tilgung noch Stundung geltend macht, noch die Verjährung anruft;

Kantonsgericht Schwyz 4

- dass die Beschwerde somit trotz Ansetzung einer Nachfrist offensichtlich ungenügend begründet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 132 ZPO);

- dass der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 aufge- fordert worden ist, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 450.00 zu leisten (KG-act. 5), der Gesuchsgegner diese Kostenvorschuss- verfügung beim Bundesgericht angefochten hat, welches mit Urteil 5D_264/2017 vom 29. Dezember 2017 darauf nicht eingetreten ist, dass es sich angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens indessen erübrigt, dem Gesuchsgegner eine Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO für die Leis- tung des Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens anzuset- zen;

- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen sind;

- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Be- schwerdeantwort eingeholt worden ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3'057.80.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), das B.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 16. Januar 2018 kau